In den Augen des Gesetzes sind Kindesunterh alt und Besuchsrecht zwei getrennte Themen. Eltern haben die gesetzliche Verantwortung, ihre Nachkommen zu unterstützen, und das Gericht gewährt dem nicht sorgeberechtigten Elternteil Besuchsrechte, wenn festgestellt wird, dass dies dem Wohl des Kindes oder der Kinder dient. Der Besuch sollte als Privileg und nicht als absolutes Recht des nicht sorgeberechtigten Elternteils betrachtet werden.
Ein Überblick über Unterh alts- und Besuchsrechte für Kinder
Da es sich um zwei getrennte Angelegenheiten handelt, sollte dem nicht sorgeberechtigten Elternteil das Recht, die Kinder zu sehen, wenn der Besuch vom Gericht angeordnet wurde, nicht verweigert werden, unabhängig davon, ob Unterh altszahlungen geleistet werden oder nicht. Die Weigerung, Kindesunterh alt zu zahlen, solange dem nicht sorgeberechtigten Elternteil kein Besuch gewährt wird, kann schwerwiegende rechtliche Konsequenzen haben.
Ändern einer Unterh altsverfügung für Kinder
Wenn der nicht sorgeberechtigte Elternteil wesentliche Veränderungen in seinen finanziellen Verhältnissen erlebt hat, wie z. B. den Verlust seines Arbeitsplatzes oder die Erwerbsunfähigkeit aufgrund einer Verletzung oder Krankheit, muss er oder sie einen Antrag beim Gericht einreichen die aktuelle Unterh altsverfügung zu ändern. Bis das Gericht einen neuen Unterh altsbeschluss erlässt, bleiben die Bedingungen für die Zahlung des Unterh alts gleich.
Der nicht sorgeberechtigte Elternteil sollte weiterhin Zahlungen leisten, bis die Angelegenheit von einem Richter verhandelt wurde.
Folgen der nicht ordnungsgemäßen Zahlung des Kindesunterh alts
Ein nicht sorgeberechtigter Elternteil, der keine Unterh altszahlungen für sein Kind leistet, kann mit einer der folgenden Konsequenzen konfrontiert sein:
- Entzug des Führerscheins
- Verweigerung der Berufslizenz
- Weiterleitung der Angelegenheit an ein Inkassobüro
- Beschlagnahme der Einkommensteuerrückerstattung
- Verweigerung staatlicher Zuschüsse oder Darlehen
- Ablehnung des Passantrags
- Inhaftierung
Zusätzlich werden Zinsen auf nicht gezahlte Unterh altszahlungen für das Kind erhoben.
Besuchsrechte für Kinder aushandeln
Das Gericht kann einen „angemessenen Besuch“für den nicht sorgeberechtigten Elternteil anordnen. In dieser Situation wird von den Eltern erwartet, dass sie herausfinden, was das Wort „vernünftig“für sie bedeutet. Wenn der nicht sorgeberechtigte Elternteil das Besuchsrecht durchsetzen möchte, ist eine solche Formulierung für einen Anw alt leider nicht wirklich hilfreich. Was als vernünftig angesehen wird, kann Ansichtssache sein und lässt sicherlich in vielerlei Hinsicht Interpretationsspielraum.
Es kann eine bessere Vorgehensweise sein, in einer Besuchsvereinbarung einen genauen Wortlaut zu haben, der eine bestimmte Bring- und Abholzeit für die Kinder angibt. Eine genaue Formulierung in einer Besuchsvereinbarung bedeutet, dass die Erwartungen klar dargelegt werden und jede Partei weiß, was erwartet wird.
Durchsetzung des Besuchsrechts
Wenn das Besuchsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils beeinträchtigt wird und ein Gerichtsbeschluss mit spezifischen Besuchsbestimmungen vorliegt, kann der nicht sorgeberechtigte Elternteil die Polizei um Hilfe bitten. In diesem Fall ist eine Anzeige bei der Polizei erforderlich. Wenn der andere Elternteil gegen eine gerichtliche Anordnung verstößt, indem er das Kind oder die Kinder nicht an den nicht betreuenden Elternteil überlässt, könnte dies als eine Form der elterlichen Entführung angesehen werden. Nachdem der Polizeibericht eingereicht wurde, sollte ein Antrag bei einem Richter eingereicht werden den sorgeberechtigten Elternteil wegen Missachtung des Gerichts erklären zu lassen. Dies sollte so bald wie möglich erfolgen, da der Richter andernfalls zu dem Schluss kommen könnte, dass der nicht sorgeberechtigte Elternteil es nicht ernst meint mit der Durchsetzung des Besuchsrechts.
Wenn sich der nicht sorgeberechtigte Elternteil weigert, das Kind oder die Kinder nach einem geplanten Besuch an den sorgeberechtigten Elternteil zurückzugeben, gilt dies technisch ebenfalls als elterliche Entführung.
Streitbeilegung
Unterh alts- und Besuchsrechte für Kinder sind getrennte, aber miteinander verbundene Themen. Wenn es Streitigkeiten über eine Angelegenheit gibt, ist es keine gute Idee, diese am anderen Elternteil auszulassen, indem man entweder den Besuch verweigert oder die Unterh altszahlungen für das Kind einstellt. Ein viel besserer Ansatz besteht darin, einen Anw alt zu kontaktieren, um diese Probleme mit Unterstützung des Gerichts zu lösen.